Häufig gestellte Fragen

1 - Was ist ein Sachverständiger ?

Der Sachverständige ist eine natürliche Person, welcher über einen hohen Sachverstand auf einem bestimmten Fachgebiet verfügt. Er kann Zielsetzungen formulieren, Probleme analysieren und Maßnahmen für die Bewältigung vorschlagen. Zwischen den Bezeichnungen “Kfz-Sachverständiger” und “Kfz-Gutachter” besteht grundsätzlich kein Unterschied.

2 - Wozu wird ein Kfz-Gutachter benötigt ?
  • Schadensfeststellung nach einem Verkehrsunfall
  • Gutachtenerstellung
  • Fahrzeugbewertungen (Wertgutachten über Fahrzeuge)
  • Beweissicherung
3 - Wer trägt die Kosten für die Erstellung eines Gutachtens ? / Kann ich einen KFZ-Gutachter meiner Wahl beauftragen ?

Haftpflichtfall:
Bei einem unverschuldeten Unfall trägt laut Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshof) grundsätzlich der Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung die anfallenden Kosten für den Kfz-Sachverständigen. Vorsicht! Bei einer Schadenhöhe, die sich für den Laien ersichtlich unter 750 € (Bagatellschäden) befindet, ist die Versicherung nicht verpflichtet, die Kosten eines Gutachtens zu erstatten. In solchen Fällen reicht ein Kostenvoranschlag von Ihrem Kfz-Sachverständigen oder einer Reparaturwerkstatt Ihres Vertrauens vollkommen zur Schadensregulierung bei der Versicherung aus.

Es ist aber nicht immer klar erkennbar, ob tatsächlich nur ein Bagatellschaden vorliegt. Ich prüfe es gerne für Sie kostenfrei !!!  Kontaktieren Sie mich bei Fragen am Besten telefonisch !

Kaskofall:
Im Kaskofall ist die Versicherung „weisungsberechtigt”, dies bedeutet, die Versicherung ist berechtigt, ihren eigenen Sachverständigen zu beauftragen. Die Kosten der Erstellung des Gutachtens trägt in der Regel die Versicherung. Sind Sie mit der Schadensfeststellung nicht einverstanden, hat der Versicherte die Möglichkeit, ein so genanntes „Sachverständigenverfahren” einzuleiten. Bei diesem Verfahren beauftragt jede Partei einen Sachverständigen Ihres Vertrauens. Aber Achtung: Eine Gesetzesänderung in Form einer Erweiterung des Katalogs der “Klauselverbote” in § 309 BGB um eine Nummer 14 führt dazu, dass das damals notwendige Sachverständigenverfahren nicht mehr zwingend, sondern lediglich freiwillig durchgeführt werden kann.

Die Kosten für das Sachverständigenverfahren trägt zunächst jede Partei selbst und die Übernahme der Kosten wird bei Beendigung des Verfahrens durch den Obmann festgelegt.

Wertgutachten: Die Kosten trägt der Auftraggeber.

Sie haben bei einem unverschuldeten Unfallschaden das Recht auf einen KFZ-Sachverständigen und einen Rechtsanwalt. Diese müssen von der Versicherung Ihres Unfallgegners bezahlt werden. Bei einem unverschuldeten Unfallschaden tragen Sie keine Kosten. In Vorkasse zu treten oder eine Rechtsschutzversicherung sind nicht von Nöten.

4 - Wie kann man als Auftraggeber erkennen, ob es sich um einen seriösen und qualifizierten Kfz-Sachverständigen handelt ?

Seriöse Kfz-Sachverständige erkennt man daran, dass der Kfz-Sachverständige ein Kfz-Meister, staatlich geprüfter Kfz-Techniker oder Ingenieur ist und zudem noch eine Ausbildung zum geprüften Kfz-Sachverständigen absolviert hat.

5 - Muss man bei einem unverschuldeten Unfall das Angebot eines versicherungseigenen Sachverständigen der gegnerischen Versicherung annehmen ?

Oftmals macht die gegnerische Versicherung das Angebot einen versicherungseigenen Sachverständigen zu stellen. Auf dieses Angebot brauchen Sie sich nicht einzulassen. Sie sollten sich darüber bewusst sein, dass wenn Sie einen Sachverständigen der gegnerischen Versicherung in Anspruch nehmen, derjenige die Schadenshöhe ermittelt, welcher auch für den entstandenen Schaden aufkommt. Ob das so gut ist? Da der Geschädigte seinen Schaden beweisen muss, ist es ratsam einen “unabhängigen,neutralen,  freien Kfz-Sachverständigen (Kfz-Gutachter)” Ihres Vertrauens zu beauftragen, damit auch die Wertminderung ihres Fahrzeuges unparteiisch richtig ermittelt wird. Ich bin für Sie da!

6 - Ist es ratsam, einem einfachen Kostenvoranschlag einer Reparaturfirma einzuholen ? Warum ist ein Gutachten wichtig ?

Der Geschädigte, der nur einen einfachen Kostenvoranschlag einer Reparaturfirma einholt, kann damit schlechte Erfahrung machen. Der Kostenvoranschlag hat keine beweissichernde Funktion. Weiterhin wird die Höhe einer möglichen Wertminderung niemals berücksichtigt. 

 

Wenn Sie einen unverschuldeten Unfall hatten, ist es wichtig, dass ich Ihnen beiseite stehe. Ich als KFZ-Gutachter kenne die Rechte und kann genau berechnen, wie viel der entstandene Schaden kostet,  wie hoch der Restwert Ihres Autos ist. Somit kann ich die Wertminderung genauer berechnen!

7 - Was versteht man unter fiktiver und konkreter Abrechnung ?

Unter einer fiktiven Abrechnung versteht man die Erstattung der Schadensersatzansprüche durch den Versicherer, ohne Vorlage einer Reparaturrechnung. Dabei wird die enthaltene Mehrwertsteuer nicht erstattet.

Konkrete Abrechnung bedeutet, dass der Geschädigte sein Fahrzeug vollständig reparieren lässt. Er erhält die Reparaturkosten in voller Höhe erstattet. Eine Weiternutzung des Fahrzeuges bleibt dabei unberücksichtigt.

8 - Was ist ein Bagatellschaden ?

Unter Bagatellschäden versteht man Fahrzeugschäden bis zu einer Höhe von ca.750,00 €. Ist für einen Laien ersichtlich, dass der Fahrzeugschaden unterhalb dieser Grenze liegt, reicht ein Kostenvoranschlag Ihres Kfz-Sachverständigen zur Schadensregulierung vollkommen aus. Diese Kosten werden in der Regel von der gegnerischen Versicherung erstattet. 

Es ist aber nicht immer klar erkennbar, ob tatsächlich nur ein Bagatellschaden vorliegt. Kontaktieren Sie mich, gerne überprüfe ich es für Sie kostenfrei !!! 

9 - Was ist unter "Wertminderung" zu verstehen ?

Die merkantile Wertminderung (kaufmännische Wertminderung) ist das subjektive Empfinden eines potenziellen Käufers eine minderwertige Ware zu erwerben. Ein Fahrzeug mit instand gesetztem Unfallschaden erzielt beim Verkauf in der Regel weniger Erlös als ein gleichwertiges, unfallfreies Fahrzeug. Der Merkantile Minderwert entspricht umgangssprachlich der Wertminderung einer Sache. Diese ist nach einem Schaden trotz Reparatur nicht mehr genauso viel wert wie zuvor.

Die technische Wertminderung kommt zum Tragen, wenn nach sach- und fachgerechte Instandsetzung ein oder mehrere Mängel im Bereich der Gebrauchsfähigkeit, Betriebssicherheit, Lebensdauer oder äußeres Aussehen verbleiben. Diese Mängel dürfen aus technischer Sicht nicht mehr zu beseitigen sein. Durch die heutigen umfassenden technischen Möglichkeiten der Instandsetzung kommt diese Art der Wertminderung aber eher selten vor.

10 - 130 % Regel – Opfergrenze ?

Bei der sogenannten 130%-Regel (auch Opfergrenze genannt), geht es um den Rahmen für die Reparaturwürdigkeit eines Kraftfahrzeuges. Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten inkl. eventueller Wertminderung den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeuges, liegt normalerweise ein Totalschaden vor. Der Geschädigte soll durch die 130%-Regel die Möglichkeit erhalten, das ihm vertraute Fahrzeug zu behalten, sofern der Schaden einen Betrag von maximal 30% des Wiederbeschaffungswertes nicht überschreitet. Bei dieser Regel ist es notwendig, das unfallbeschädigte Fahrzeug sach- und fachgerecht überwiegend nach Gutachten instand zusetzen. Die 130% Regel tritt in der Regel bei Haftpflichtschäden in Kraft. Das sach- und fachgerecht repariertes Fahrzeug muss min. 6 Monate gefahren werden !